Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Ein Widerrufsrecht besteht aufgrund von § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB ebenfalls nicht. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein, wenn der Rücktritt auf schwerwiegenden Gründen beruht, die der Mieter nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Dies wäre bei einer kurzfristig aufgetretenen schweren Erkrankung oder dem Tod des Mieters oder eines nahen Angehörigen der Fall.
Bei einem solchen Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag oder von einer verbindlichen Reservierung zahlt der Mieter an den Vermieter die folgenden Stornierungsgebühren:
30% des Rechnungsbetrages bis 50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
75% des Rechnungsbetrages von 49 Tagen bis 15 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn
100% des Rechnungsbetrages von 14 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn bis einschließlich zum Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs