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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fuchs und Hase Camper GmbH

Stand August 2023

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
      Fuchs und Hase Camper GmbH „Vermieter“ genannt gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
    2. Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobils, optionales Reisemobil Zubehör sowie ggf. Dienstleistungen (Reparaturen, Reinigung, usw.). Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
    3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
    4. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a- l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Der Mietvertrag kann durch Anfragen beim Vermieter kurzfristig verlängert werden, wenn das Wohnmobil frei ist. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
    5. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Rückgabestation vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
    6. Die Miete beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe hat der Mieter das Reisemobil an einen Beauftragten der Fuchs und Hase Camper GmbH an einer Fuchs und Hase Camper GmbH Miet-Station persönlich zu übergeben und das Rücknahmeprotokoll, das der Beauftragte bei der Rückgabe anfertigt, zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Mieter für Schäden am Reisemobil nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, ebenso haftet der Mieter für den Mietzins bzw. nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer für Schäden, die aus der verspäteten Rückgabe resultieren.
    7. Die Fuchs und Hase Camper GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
    8. In diesen AGB wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Dies dient der besseren Lesbarkeit. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.

2. Mindestalter, berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten

    1. Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Der Fahrer muss seit mindestens einem Jahr in Besitz eines Führerscheins der Klasse B, BE (Wohnwagen) bzw. C1 (Wohnmobil über 3500 kg und unter 7500 kg) oder eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.
    2. Das zulässige Gesamtgewicht und der daraus resultierenden notwendigen Führerscheinklasse ist der jeweiligen Fahrzeugbeschreibung zu entnehmen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Maximale Zuladung ist ebenfalls der Fahrzeugbeschreibung zu entnehmen.
    3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und max. drei weiteren, bei Anmietung zu nennenden, Fahrern gelenkt werden.
    4. Der Mieter ist verpflichtet, Namen, Anschrift und Mobilnummer aller Fahrer spätestens bei Übergabe des Fahrzeuges anzugeben. Außerdem müssen die Führerscheine aller Fahrer zur Übergabe des Fahrzeuges im Original vorliegen.
    5. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

    1. Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer und Aufschläge bei Unterschreitung der Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt.
    2. Alle Kilometer sind frei, solange die Fahrzeuge nicht unzweckmäßig und unverhältnismäßig für den Transport von Personen oder Waren genutzt werden. Von einer Zweckentfremdung wird bei einer durchschnittlichen Laufleistung von mehr als 800km pro Miettag ausgegangen. Sofern der Mieter nichts Gegenteiliges nachweisen kann, wird dann jeder Kilometer, der über die 800km hinausgeht, mit 0,30 EUR nachberechnet.
    3. Die angegebenen Mietpreise enthalten einen Kaskoschutz mit 1.500,–€ Selbstbeteiligung pro Schadensfall und Schutzbrief im In- und Ausland. 
    4. Es gilt eine saisonabhängige Mindestmietdauer. Kürzere Buchungen sind gegen Aufschlag möglich. Saisonzeiten und Aufschläge siehe Preisliste oder Webseite.
    5. Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff lt. aktueller Preisliste zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr laut Preisliste.
    6. Treibstoff- und Betriebskosten während des Mietzeitraums gehen zu Lasten des Mieters.
    7. Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet und beginnen unabhängig vom tatsächlichen Übergabezeitpunkt um 12 Uhr mittags. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet die Fuchs und Hase Camper GmbH pro angefangener Stunde gemäß Preisliste (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis) und gibt eventuelle Schadenersatzansprüche, die der Nachfolgemieter oder andere Personen der Fuchs und Hase Camper GmbH gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen, an den Mieter weiter.
    8. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten.
    9. Einwegmieten sind nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig.

4. Buchung, Umbuchung, Rücktritt

    1. Buchung via Angebots- oder Vermittlungsanfrage
      Mit der Buchung über ein Angebot bietet der Kunde der Fuchs und Hase Camper GmbH den Abschluss eines Mietvertrages auf der Grundlage dieser Mietbedingungen und der Leistungsbeschreibung im Prospekt, Angebot bzw. im Internet ersichtlichen Konditionen verbindlich an. Buchungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter bindend. Bei Zahlungsverweigerung ist die Fuchs und Hase Camper GmbH zum Rücktritt berechtigt.
    2. Sofortbuchung
      Mit der Buchung über das auf der Webseite fuchs-und-hase.org ersichtliche Buchungssystem wird dem Mieter eine verbindliche Sofortbuchung angeboten. Die Buchung gilt als angenommen und bestätigt wenn im Buchungsprozess der vollständige Mietbetrag oder die vereinbarte Anzahlung bezahlt und die Reservierung systemseitig bestätigt wurde.
    3. Die Kautionszahlung muss bei Zahlung per Überweisung mindestens 48h vor vereinbarten Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingehen. Alternativ kann die Kaution bei Übergabe in Bar oder via PayPal hinterlegt werden.
    4. Erfolgt die Anzahlung, die Restzahlung oder die Kautionszahlung nicht fristgemäß oder nicht innerhalb des Zahlungsziels, so kann der Vermieter nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall schuldet der Mieter als Schadensersatz die hier genannten Stornierungsgebühren zum Zeitpunkt des Rücktritts, sofern der Mieter dem Vermieter keinen geringeren Schaden nachweist.
    5. Die dem Mieter bestätigte Buchung kann für denselben Mietzeitraum kostenfrei auf andere Fahrzeuge umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind. Durch Saison oder Fahrzeugtyp bedingte Mehrkosten müssen vom Mieter ausgeglichen werden. Eine Erstattung vom Vermieter an den Mieter bei Preisunterschieden erfolgt nicht.
    6. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen zu Fahrzeugen nicht vorgesehen ist. Ein Widerrufsrecht besteht aufgrund von § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB ebenfalls nicht.
    7. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Der Rücktritt ist per eMail an info@fuchs-und-hase.org zu richten. Bei einem Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag oder von einer verbindlichen Reservierung zahlt der Mieter an den Vermieter die folgenden Stornierungsgebühren:
      • 30% des Rechnungsbetrages bis 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
      • 75% des Rechnungsbetrages von 59 Tagen bis 15 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn
      • 100% des Rechnungsbetrages von 14 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn bis einschließlich zum Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs
    8. Zur Verringerung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen, der bei den in der Versicherung vereinbarten Rücktrittsgründen (z.B. Krankheit) zum Tragen kommt. Unabhängig vom Abschluss eines solchen Vertrages bleibt der Mieter gegenüber dem Vermieter im hier beschriebenen Umfang verpflichtet.
    9. Der Vermieter kann bei einer Sofortbuchung innerhalb von 14 Tagen nach der Buchung ohne Angabe von Gründen vom Mietvertrag zurücktreten. Außerdem kann der Vermieter bis zu Tag des Reisebeginns mit Angabe von Gründen (z.B. Fahrzeug defekt) von Mietvertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktrittes durch den Vermieter erhält der Mieter unverzüglich eine vollständige Erstattung des Mietzinses. Zahlungen darüber hinaus, insbesondere für Kosten des Mieters für eventuell in Zusammenhang mit der geplanten Reise getätigten Aufwendungen sind ausgeschlossen. 

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

    1. Der vollständige Mietbetrag oder die vereinbarte Anzahlung ist während des Buchungsprozesses im Voraus über die angebotenen Zahlungsmittel zu entrichten.
    2. Erfolgt die Buchung nicht über das Buchungsportal ist der vollständige Mietbetrag oder die vereinbarte Anzahlung innerhalb von 7 Tagen nach schriftlicher Buchungsbestätigung des Vermieters gebührenfrei auf das Konto des Vermieters zu überweisen.
    3. Anzahlungen werden akzeptiert, sofern der Reisebeginn weiter als 90 Tage in der Zukunft liegt. Die Anzahlungshöhe beträgt 30% der Gesamten Buchung. Die Restzahlung ist spätestens 60 Tage vor Mietbeginn (spesen- und gebührenfrei, insbesondere bei Zahlungen aus dem Ausland) auf das von Fuchs und Hase Camper angegebene Konto zu überweisen, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto ankommt.
    4. Abweichende Zahlungsziele oder Zahlungsarten sind nur zulässig, wenn Sie schriftlich in der Buchungsbestätigung des Vermieters festgehalten sind.
    5. Die Kautionszahlung muss bei Zahlung per Überweisung mindestens 48h vor vereinbarten Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingehen. Alternativ kann die Kaution bei Übergabe in Bar oder via PayPal hinterlegt werden.
    6. Liegt die Kaution am Tag der Übernahme nicht oder nicht vollständig vor wird die Buchung storniert und das Fahrzeug nicht übergeben. Der Mieter trägt in diesem Fall Schadensersatzkosten in Höhe von 100% der Buchung.
    7. Erfolgen Anzahlung, Restzahlung oder Kautionszahlung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fälligkeiten, so kann Fuchs und Hase Camper vom Vertrag zurücktreten und Stornierungskosten gemäß 4.7 berechnen und einbehalten.

6. Übergabe, Rücknahme

    1. Für die Übergabe und Rücknahme muss der Mieter selbständig einen verfügbaren Termin über das angebotene Terminbuchungssystem reservieren. Ein Link zu System ist auf dem Vertrag vermerkt und wird im Anschluss an die Buchung per eMail an den Mieter gesendet.
    2. Über selbes System kann der Mieter bis zu 7 Tage vor dem Übergabe- oder Rücknahme Datum den Termin selbstständig ändern.
    3. Die Terminvergabe ist für den Mieter innerhalb der Geschäftszeiten kostenlos. Außerhalb der normalen Geschäftszeiten können Termine gegen Aufpreis gebucht werden.
    4. Muss ein neuer Termin vereinbart werden, weil der Mieter nicht zum angegeben Termin erscheint, müssen die Kosten für den zusätzlichen Termin gemäß Preisliste getragen werden.
    5. Fällt das Fahrzeug aufgrund eines nicht selbstverschuldeten Unfallschadens aus, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter am Übergabeort innerhalb von 24 Stunden ein Ersatzfahrzeug in derselben Klasse oder der nächst höheren Klasse zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Wohnmobils sind ausgeschlossen.
    6. Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Wohnmobileinweisung durch das Personal des Vermieters teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Wohnmobils verweigern bis die Wohnmobileinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
    7. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Wohnmobils gemeinsam mit dem Mitarbeiter des Vermieters eine abschließende Überprüfung des Wohnmobils vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen, gleich ob durch ihn selbst oder durch Dritte verursacht, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
    8. Alle Reisemobile werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind, sofern vorab keine Reinigung gebucht wurde, von diesem in selben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters. Preise für nachträgliche Reinigung siehe Preisliste.
    9. Der Abwassertank und die Toilettenkassette werden nicht durch den Vermieter entleert. Eine gesonderte Entleerung oder zusätzliche Reinigung z.B. bei überlaufender Toilettenkassette ins Toilettenfach, wird separat gemäß Preisliste oder nach Aufwand berechnet.

7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflicht

    1. Das Wohnmobil ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Wasser- und Ölstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
    2. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
    3. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Genehmigung gestattet.
    4. Alle Wohnmobile sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.
    5. Die Nutzung für Dreharbeiten aller Art, Fotos, Videos, Messen, als Ausstellungsfahrzeug, für Werbe- oder Gewerbezwecke ist nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Genehmigung gestattet. Für außergewöhnliche Nutzung wird nach Anfrage ein individuelles Angebot erstellt. Sollte eine solche Nutzung ohne vorherige Genehmigung erfolgen, ist Fuchs und Hase Camper berechtigt ein erhöhter Mietzins vom 3 fachen der der regulären Miete nachzuberechnen.
    6. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
      • Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. Davon ausgenommen ist der Transport von Gas-Flaschen in dem dafür vorgesehenen Gaskasten im Fahrzeug.
      • Zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
      • Für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
      • Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
      • Zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung.
      • Das Fahrzeugdach zu begehen, sofern dieses nicht ausdrücklich dafür ausgelegt und darauf bei der Einweisung hingewiesen wurde.

8. Verhalten bei Unfällen

    1. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter, gleich aus welchem Grunde, die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.
    2. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und die Anmietstation (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche sollen nicht anerkannt werden.
    3. Der Unfallbericht muss spätestens bei der Wohnmobil-Rückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

9. Auslandsfahrten

    1. Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Fahrten nach Osteuropa müssen vorher durch den Vermieter genehmigt werden. Werden diese Fahrten nicht genehmigt, trägt der Mieter die Kosten bei Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges in einem entsprechenden Land.

10. Mängel des Reisemobils

    1. Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
    2. Erst nach Mietbeginn feststellbare Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.

11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

    1. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Wohnmobils während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 100,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
    2. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
    3. Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
    4. Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.

12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

    1. Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1500,00 €, sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1.500,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
    2. Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
    3. Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden verursacht, der als Betriebsschaden klassifiziert ist oder aus anderen Gründen nicht von der Kasko-, Teilkasko-, Haftpflichtversicherung oder dem Schutzbrief abgedeckt ist. Dazu gehören zum Beispiel Schäden am Innenraum oder Kosten die daraus entstehen, dass Kraftstoff in den Frischwassertank gefüllt wurde.
    4. Darüber hinaus haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dazu gehören zum Beispiel folgende Fälle:
      • wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Wohnmobil überlassen hat, Unfallflucht begeht
      • wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
      • wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
      • wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Wohnmobil überlassen hat
      • wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 9 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
      • wenn Schäden auf einer nach Ziff. 8.1 verbotenen Nutzung beruhen
      • wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 8.2 beruhen
      • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Wohnmobilabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen
      • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
      • wenn Schäden durch Rückwärtsfahren oder rangieren entstanden sind, haftet der Mieter in voller Höhe des Schadens.
    5. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter behält sich das Recht vor die angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen von dem Zahlungsmittel des Mieters einzuziehen. Zusätzliche Bearbeitungsgebühren (z.B. für die Bearbeitung von Fahrerermittlungen) entstehen auf der Grundlage der Preisliste.
    6. Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.
    7. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner

13. Haftung des Vermieters, Verjährung

    1. Es gelten die AGB‘s und Gebührenlisten, die zum Mietbeginn beim Vermieter ausliegen und im Internet veröffentlicht sind.
    2. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Die Haftung für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.
    3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    4. Die Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

14. GPS Ortung der Fahrzeuge

    1. Die Wohnmobile der Fuchs und Hase Camper GmbH können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein. Der Mieter erklärt seine Einwilligung dazu, dass das Wohnmobil jederzeit vom Vermieter geortet und Routen nachvollzogen werden können. Der Vermieter prüft diese Daten jedoch nur in Verdachtsfällen des Missbrauchs oder Verstoß gegen die AGB.

15. WLAN und Mobilfunknutzung der Fahrzeuge

    1. Sofern das Fahrzeug mit einem Mobilen Router ausgestattet ist, stellt der Vermieter dem Mieter während der Miete eines Fahrzeuges, im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten, einen kostenlosen Internetzugang über W-LAN (Wireless Local Area Network) innerhalb Deutschlands zur Verfügung. Das Nutzungsverhältnis Beginnt mit Übergabe des Fahrzeuges
    2. Die Nutzung ist auf Daten beschränkt. Telefonie, Fax, SMS und andere Dienste sind ausgeschlossen.
    3. Der Anschluss nutzt das Mobilfunknetz der Telekom AG und ist innerhalb Deutschlands im Volumen nicht begrenzt. Außerhalb Deutschlands ist die Nutzung auf max. 2GB / Monat oder anteilig bei kürzeren Mietzeiten zu reduzieren. Es wird jedoch außerhalb Deutschlands kein Datenvolumen garantiert.
    4. Für Nutzung im Ausland darf der Mieter den 2. SIM-Karten Slot des Routers nutzen um eine eigene SIM Karte zu verwenden. Dazu sollte die SIM Karte nicht mit einer PIN geschützt sein. Es wird kein Admin-Zugriff auf den Router gewährt. Die Einrichtung einer eigenen SIM-Karte kann aber in Absprache mit dem Vermieter per Remote stattfinden, solange der Router Internet-Empfang hat.
    5. Zur Nutzung des W-LAN Dienstes erfordert es eines W-LAN fähigen Kommunikationsendgerätes welches der Mieter selbst bereitstellen muss. z.B. Handy, Laptop, Tablet
    6. Eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit wird auf Grund einer variierenden Auslastung des Mobilfunknetzes und der jeweiligen Anschlussbedingungen nicht gewährleistet. Der Anbieter übernimmt keine Garantie für die ständige Verfügbarkeit des Dienstes sowie fehlerfreie Datenübertragung. Für Störungen und andere Ausfälle des Dienstes übernimmt der Vermieter keine Verantwortung.
    7. Der Vermieter wird aber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten für eine schnellst mögliche Wiederbereitstellung des Dienstes sorgen. Für eventuelle Datenverluste in Folge technischer Störungen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
    8. Verursacht eine vom Mitnutzer verwendete Komponente eine betriebsgefährdende Störung, behält sich der Vermieter das Recht vor, diesen auch ohne Rücksprache mit dem Mitnutzer von dem Dienst ausschließen.
    9. Der Mieter erhält für die Dauer der Inanspruchnahme des Dienstes eine temporäre IP-Adresse. Diese wird bei jeder Einwahl automatisch neu vergeben, ein Anspruch auf eine feste IP-Adresse besteht somit nicht.
    10. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzung eines öffentlich zugänglichen W-LAN Dienstes besondere Risiken für die Datensicherheit birgt.

      Der Datenverkehr zwischen dem Kommunikationsendgerät des Mitnutzers und der W-LAN Basisstation des Vermieters erfolgt u.U. unverschlüsselt und kann möglicherweise von anderen Mitnutzern eingesehen werden. Eine Sicherung des Datenverkehrs innerhalb der W-LAN Dienstes des Vermieters kann nach Absprache erfolgen. Damit besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Schadsoftware bei der Nutzung des W-LAN auf das Kommunikationsendgerät des Mitnutzers gelangt. Es obliegt dem Mitnutzer, für die eigene Sicherheit durch Nutzung von Verschlüsselungssystemen und Installation einer Firewall oder sonstigen Sicherheits-Systeme zu sorgen. Der Vermieter übernimmt ausdrücklich keine Haftung dafür, dass ein Dritter über das W-LAN übertragenen Daten des Nutzers mitspeichert oder modifiziert. Der Vermieter haftet insbesondere auch nicht für Schäden, die infolge der Nutzung einer ungesicherten Verbindung entstanden sind.

    11. Auf die Speicherung von Daten bei dem Internet-Provider gemäß Telemediengesetz (TMG) wird hingewiesen.
    12. Der Mieter verpflichtet sich zu einer rechtmäßigen Nutzung des W-LAN Dienstes des Vermieters. Er versichert im Rahmen der Nutzung keine strafrechtlich relevanten Inhalte abzurufen oder zu verbreiten, sowie nicht gegen sonstige Rechte Dritter zu verstoßen.
    13. Dem Mieter wird untersagt,
      • andere Mitnutzer oder Internet-Dienste zu schädigen oder zu beeinträchtigen;
      • Daten zum Zwecke des File-Sharing bereitzustellen, oder andere urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich zu vervielfältigen, verbreiten oder in einer anderen Art zugänglich zu machen;
      • Nachrichten mit werbenden Inhalten über Email, Internetforen o.Ä. unaufgefordert und in wettbewerbswidriger Weise an Dritte zu versenden;
      • oder sonstige sitten- und rechtswidrige Inhalte, insbesondere solche verfassungsfeindlicher, pornografischer, krimineller, terroristischer oder sonst anstößiger Art über das W-LAN abzurufen oder zu verbreiten.
    14. Der Mieter ist für die Inhalte, die er abruft, einstellt oder in einer anderen Weise verbreitet, selbst verantwortlich. Der Vermieter behält sich vor, einen bestehenden Zugang zu sperren, sofern der Mitnutzer gegen die Nutzungsbedingungen des Vermieters verstößt.
    15. Unabhängig von sonstigen Haftungsbeschränkungen in dieser Vereinbarung ist die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten betreffen. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit und des Lebens, hierbei ist die Haftung in jedem Fall unbeschränkt. Auch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist die Haftung weder beschränkt noch ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

    1. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
    2. Die Datenschutzerklärung des Vermieters ist online abrufbar unter: https://fuchs-und-hase.org/datenschutzerklaerung
    3. Der Mieter ist mit der Speicherung persönlicher Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Vermieter, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder eine Einwilligung des Mieters vorliegt.
    4. Soweit der Mieter die Daten von Dritten übermittelt, versichert dieser, dass er eine Einwilligung vom Dritten eingeholt hat und stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich frei.
    5. Die Rechte des Mieters bzw. des von der Datenverarbeitung Betroffenen ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:
      • Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
      • Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten
      • Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
      • Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
      • Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
      • Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
      • Artikel 21 – Widerspruchsrecht
      • Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden
      • Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

17. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Auf Verträge zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Mieter als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien der Sitz des Vermieters in Berlin.

18. Schlussbestimmungen

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

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Unser VAN OFFICE Konzept

Gerade in der heutigen Zeit wird das Arbeiten von unterwegs immer interessanter und bedeutsamer. Die Arbeitgeber denken um und bieten den Mitarbeitern mehr Möglichkeiten und Flexibilität, ihre Arbeit ortsunabhängig auszuüben. Mit der vorhandenen Technologie ist es bestens umsetzbar. Diese neue Home Office Philosophie kannst du jetzt zu deinem Vorteil nutzen, wenn du mit unseren Wohnmobilen auf Reisen gehst. Denn Fuchs und Hase geht noch einen Schritt weiter. Aus dem Home Office wird ein Free Office, so dass du, egal wo du dich gerade befindest, deinen Job machen kannst. Du brauchst keinen festen Arbeitsplatz mehr und kannst dich komplett frei bewegen. Am besten nimmst du deine Arbeitskollegen direkt mit und ihr genießt gemeinsam diese neu gewonnene Freiheit.

 

Verschaffe dir jetzt mit unserem VAN OFFICE Konzept ein absolut neues Gefühl von Lebensqualität. Du entscheidest. Dir steht mit uns nichts mehr im Weg, um die heutzutage so wichtige Work Life Balance ins Gleichgewicht zu bringen. Genieße die vollkommene Freiheit und erkunde die schönsten Plätze Deutschlands und Umgebung. Denke nicht mehr darüber nach, ob noch genügend Urlaubstage übrig sind oder die Kollegen evtl. schon freie Tage angemeldet haben. Nimm deine Arbeit einfach überall mit hin.

 

 

Fuchs und Hase stattet dafür alle Wohnmobile mit mobilen Routern aus, die bis zu 300mb Downloadgeschwindigkeit erreichen. Die 5 in 1 Antenne sorgt für besten Empfang. So hast du überall von unterwegs Zugriff auf Internet, Telefon und GPS. Mit dem MagentaMobil XL Paket von Telekom/D1 ist bestes Netz mit LTE Max garantiert. Das unbegrenzte Highspeed-Datenvolumen deutschlandweit und EU-Roaming inkl. der Schweiz* verleihen dir ein entspanntes Arbeitsgefühl, egal wo du dich gerade befindest. Ein 220V Wechselrichter, Solarzellen und eine doppelte Aufbaubatterie sorgen zusätzlich für mehr Strom und längere autarke Standzeit. Die Highlights von allem sind die Reichweite des Routers und das verstärkende Signal durch die Dachantenne, die es dir erlauben, den Laptop einfach mit nach draußen zu nehmen und die wunderbare Natur zu genießen. Vielleicht ist ja sogar ein See in der Nähe, der dich während einer kleinen Arbeitspause zum Baden einlädt.

Mit unserem VAN OFFICE Konzept sind keine Grenzen mehr gesetzt. 

 

  • *Deutschlandweit unbegrenztes Highspeed Datenvolumen.
  • *EU-Roaming inkl. CH & UK bis zu 41GB/Monat.
  • *StreamOn Gaming 
    EU weit mobil Spielen , ohne an das Datenvolumen zu Denken.
  • *Stream On Music & Video
    EU Weit Musik und Videos streamen, ohne an das Datenvolumen zu denken.
  • *Stream On Social&Chat
    EU Weit mobil chatten, liken, und teilen ohne an das Datenvolumen zu denken.
 
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